128 I 255, Erw. 2.5.3). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217, Erw. 2.2.4; 133 III 614, Erw. 5). - 17 - Die Beschwerdeführer wehren sich gegen die Weisungen, Wohnkosten zu reduzieren, Arbeitsbemühungen einzureichen und die Nummernschilder des Autos zu hinterlegen. Diese Begehren können nicht geradezu als aussichtslos bezeichnet werden. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ihnen daher zu gewähren.