Die im Beschluss der Sozialkommission vom 26. Oktober 2020 bzw. im Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 14. Februar 2022 festgelegten Fristen (Ziffern 5, 8 und 9) sind während des Beschwerdeverfahrens verstrichen. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. § 46 - 16 - Abs. 1 VRPG) konnten die betreffenden Anordnungen nicht vollzogen werden. Demzufolge sind von Amtes wegen neue Fristen anzusetzen.