6.5. Die Sozialhilfegesetzgebung sanktioniert die Benützung eines Motorfahrzeugs, sofern die unterstützte Person nicht beruflich oder gesundheitsbedingt zwingend darauf angewiesen ist. Entsprechend kann nicht auf vom Beschwerdeführer befürchtete Standschäden Rücksicht genommen werden, falls er sein Auto nicht verkauft, sondern lediglich exmatrikuliert. 7. Zusammenfassend erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.