Somit vermag er keine Gründe vorzubringen, die eine Benutzung des Fahrzeugs aus beruflichen Gründen zwingend erfordern. Auch das Argument des Beschwerdeführers, dass ein Auto seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessere, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Wesentlich dürfte in diesem Zusammenhang vielmehr sein, dass er den Führerausweis besitzt und sich mit einem regelmässigen Erwerbseinkommen auch wieder ein Auto beschaffen könnte.