Aufgrund dieser Angaben und mangels gegenteiliger Ausführungen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er bisher nur sehr wenige Einsätze für die G. in jeweils grossem zeitlichen Abstand ausführen konnte, und dies auch bereits vor der Corona-Pandemie. Die sporadischen Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers können keine berufliche Angewiesenheit auf ein Auto begründen. Seine gelegentlichen Tätigkeiten, die zu keinem existenzsichernden Einkommen führen, sind dazu nicht ausreichend. Somit vermag er keine Gründe vorzubringen, die eine Benutzung des Fahrzeugs aus beruflichen Gründen zwingend erfordern.