6.4. Auf den Beschwerdeführer ist ein Hyundai Elantra 2.0, Jg. 2003 eingelöst. Er macht geltend, dass er für seine Tätigkeit bei der G. GmbH zwingend auf ein Auto angewiesen sei. Eine diesbezügliche Bestätigung reichte er bereits vor der Vorinstanz ein. Bei der Anstellung des Beschwerdeführers handelt es sich um Arbeit auf Abruf. Wie der Beschwerdeführer in seiner Einsprache gegen das Protokoll der Sozialkommission ausführte, seien damit oftmals kurzfristige Einsätze verbunden, welche teilweise erst zwei Tage im Voraus angekündigt würden (vgl. Akten Beschwerdestelle SPG, S. 7). Aus den Akten geht nicht hervor, wie häufig der Beschwerdeführer Arbeitseinsätze für die G. ausführen kann.