6.3.3. Das Gesetz geht davon aus, dass die Finanzierung der Betriebs- und Unterhaltskosten eines Motorfahrzeugs, welches nicht beruflich oder krankheitsbedingt zwingend erforderlich ist, zu einer Zweckentfremdung der materiellen Hilfe führen kann. Insbesondere können einzelne Mitglieder einer Unterstützungseinheit wegen des Autobesitzes eines andern Mitglieds zu wenig Geld für den Lebensunterhalt zur Verfügung haben (vgl. AGVE 2008, S. 269 mit Hinweis). Erfüllt die unterstützte Person die Voraussetzungen gemäss § 10 Abs. 5 lit. c Satz 1 SPV nicht, so besteht die Möglichkeit, ihr gestützt auf § 13 Abs. 1 SPG die Auflage bzw. Weisung zu erteilen, die Nummernschilder zu hinterlegen.