Am Betriebskostenabzug wurde im Rahmen der Revision der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung, welche am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, festgehalten. Wird das Auto aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer Erwerbsarbeit benötigt, so stellen die Betriebskosten (Steuern, Unterhalt, Versicherung und Benzinkosten) Erwerbsunkosten bzw. krankheitsbedingte Mehrkosten dar und sind als situationsbedingte Leistungen zusätzlich ins Unterstützungsbudget einzurechnen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.276 vom 27. Oktober 2016, Erw. II/3.1; URS VOGEL, a.a.O., S. 186).