6.3. 6.3.1. Vom Bedarf der unterstützten Person werden die Betriebskosten eines Motorfahrzeugs in Abzug gebracht, sofern dessen Benützung nicht beruflich oder krankheitsbedingt zwingend erforderlich ist. Liegen solche Gründe vor, entfällt der Abzug (§ 10 Abs. 5 lit. c SPV). Am Betriebskostenabzug wurde im Rahmen der Revision der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung, welche am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, festgehalten.