6.2. Die Vorinstanz erwog, die Finanzierung von Betriebs- und Unterhaltskosten eines Motorfahrzeugs führe zu einer Zweckentfremdung der materiellen Hilfe. Sofern die Benützung eines Motorfahrzeugs nicht beruflich oder krankheitsbedingt zwingend erforderlich sei, würden die Betriebskosten in Abzug gebracht. Die Beschwerdeführer hätten keine zwingenden Gründe - 14 - für die Benützung eines Autos vorbringen können. Da bei einer Exmatrikulation eines Fahrzeugs keine vertraglichen Aspekte zu berücksichtigen seien, sei eine Frist von maximal 30 Tagen zur Umsetzung der Weisung gerechtfertigt.