6. 6.1. Schliesslich wehren sich die Beschwerdeführer gegen die Weisung, das Auto zu verkaufen oder die Kontrollschilder beim Strassenverkehrsamt zu hinterlegen, andernfalls die Betriebskosten des Fahrzeugs in Höhe von Fr. 165.15 in Abzug gebracht würden. In den letzten Jahren habe der Beschwerdeführer für drei verschiedene Arbeitgeber gearbeitet, wobei er jeweils auf ein Auto angewiesen gewesen sei. Es sei anzunehmen, dass auch für künftige Stellen ein Auto vorausgesetzt werde. Ohne ein Auto würde der Beschwerdeführer wohl jeglicher Möglichkeit zur Reintegration in den Arbeitsmarkt beraubt.