Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Weisung zur Arbeitssuche erneuert wurde. Dies gilt unabhängig von den Chancen der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern Stellensuchbemühungen für die Beschwerdeführer unzumutbar wären. Die Weisung, je 5 Stellensuchbemühungen pro Monat einzureichen, ist folglich nicht zu beanstanden. Das soeben Ausgeführte gilt auch für die Weisung zur Annahme jeder zumutbaren Arbeitsstelle.