5.4. Die Beschwerdeführer machen sinngemäss geltend, dass die Weisung zur Einreichung von Stellensuchbemühungen überflüssig sei, da sie sich bisher immer aktiv um eine Arbeitsstelle bemüht hätten. Es ist unbestritten, dass die Arbeitseinsätze der Beschwerdeführer jeweils vorübergehender oder untergeordneter Natur waren. Ungeachtet der seit 2020 bestehenden Corona-Pandemie ist es den Beschwerdeführern bisher nicht gelungen, ein existenzsicherndes Erwerbseinkommen zu erzielen und sich von der Sozialhilfe abzulösen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Weisung zur Arbeitssuche erneuert wurde.