Vielmehr hat sie jede zumutbare Arbeit anzunehmen. Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung analog der Umschreibung in der Arbeitslosenversicherung (Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0]) zu beurteilen. Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der hilfesuchenden Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen sowie dem Gesundheitszustand angemessen sein.