Ist eine hilfeempfangende Person objektiv in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist sie verpflichtet, sich um eine solche zu bemühen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. A.5.2). Es darf von ihr demzufolge auch verlangt werden, dass sie entsprechende Bemühungen nachweist. Die hilfeempfangende Person darf sich dabei nicht darauf beschränken, nur Stellen in ihrem angestammten Beruf zu suchen. Vielmehr hat sie jede zumutbare Arbeit anzunehmen.