5.3. Gemäss § 13 Abs. 1 lit. a SPG kann die Gewährung von Sozialhilfe mit der Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit verbunden werden. Dies folgt aus den sozialhilferechtlichen Grundsätzen der Eigenverantwortung und der Subsidiarität, wonach hilfesuchende Personen dazu verpflichtet sind, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. A.4).