Die Beschwerdeführerin habe eine stundenweise Anstellung bei der E.-GmbH in Aussicht, der Beschwerdeführer arbeite auf Abruf bei der G.. Diese Arbeitseinsätze reichten jedoch nicht aus, um ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen, weshalb von den Beschwerdeführern erwartet werde, sich weiterhin um eine existenzsichernde Arbeitsstelle zu bemühen. Dem Alter der Beschwerdeführer werde dahingehend Rechnung getragen, dass sie jeweils nur 5 Arbeitsbemühungen pro Monat einreichen müssten. Dies sei zumutbar.