5.2. Die Vorinstanz verweist auf die Zielsetzung der Sozialhilfe, welche auf die wirtschaftliche Selbständigkeit der unterstützten Person ausgerichtet sei. Habe eine Sozialhilfe beziehende Person eine Arbeitsstelle lediglich im Teilzeitpensum und könne damit der Lebensunterhalt nicht gedeckt werden, sei weiterhin nach einer zusätzlichen Stelle oder einer Stelle mit einem höheren Arbeitspensum zu suchen, was eine Ablösung von der Sozialhilfe ermöglichen könne. Die Beschwerdeführerin habe eine stundenweise Anstellung bei der E.-GmbH in Aussicht, der Beschwerdeführer arbeite auf Abruf bei der G..