Als der Beschwerdeführer anfangs 2019 die Möglichkeit erhalten habe, für die D. AG als Chauffeur zu arbeiten, sei es die Beschwerdegegnerin gewesen, die aufgrund der ungenügenden Finanzierung der Fahrausbildung diese Perspektive vereitelt habe. Auch der Beschwerdeführerin könne betreffend Stellenbemühungen nichts vorgeworfen werden. Nachdem sie zunächst für die E.-GmbH tätig gewesen sei, sei ihr Arbeitsverhältnis bei der F. GmbH im März 2020 infolge der Corona-Pandemie noch in der Probezeit aufgelöst worden. Zurzeit würden die Beschwerdeführer von der Gemeinde bei ihren Arbeitsreintegrationsbemühungen nicht mehr unterstützt.