Dass nach dem Praktikum keine Festanstellung erfolgte und das Arbeitsverhältnis mit der O. im Jahr 2020 aufgelöst wurde, sei jeweils auf Umstände zurückzuführen, die nicht der Beschwerdeführer zu vertreten habe. Seine Anstellung bei der G. habe der Beschwerdeführer zwar behalten können, doch seien die Arbeitseinsätze infolge der Corona- Pandemie weitgehend weggefallen. Als der Beschwerdeführer anfangs 2019 die Möglichkeit erhalten habe, für die D. AG als Chauffeur zu arbeiten, sei es die Beschwerdegegnerin gewesen, die aufgrund der ungenügenden Finanzierung der Fahrausbildung diese Perspektive vereitelt habe.