5. 5.1. Weiter beanstanden die Beschwerdeführer die Weisungen, monatlich je fünf Stellensuchbemühungen einzureichen und jede zumutbare Arbeitsstelle anzunehmen. Die Beschwerdeführer hätten sich beide immer aktiv um ihre Arbeitsreintegration bemüht. Von 2016 – 2019 sei der Beschwerdeführer durch einen Jobcoach unterstützt worden. Damals habe er ein 6- monatiges Praktikum absolviert, in Teilzeit bei der O. sowie auf Abruf bei der G. GmbH gearbeitet. Dass nach dem Praktikum keine Festanstellung erfolgte und das Arbeitsverhältnis mit der O. im Jahr 2020 aufgelöst wurde, sei jeweils auf Umstände zurückzuführen, die nicht der Beschwerdeführer zu vertreten habe.