Unzulässig wäre es, die Weisung zur Wohnungssuche mit einem Datum zu versehen, ab welchem die materielle Hilfe unabhängig von einem weisungswidrigen Verhalten oder Verschulden der unterstützten Person gekürzt würde. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Gemäss Ziffer 5 des Protokolls der Sozialkommission und der Anpassung im Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 14. Februar 2022 erfolgt eine Kürzung ab dem jeweiligen Datum nur, falls die Beschwerdeführer keine triftigen Gründe vorbringen können, aufgrund welcher sie die Weisung bis dahin noch nicht erfüllen konnten. Für eine Reduktion muss ihnen mit anderen Worten ein weisungswidriges Verhalten vorgeworfen werden können.