des Beitrages an die Wohnkosten, setzt ein Verschulden der unterstützten Person voraus (vgl. AGVE 2008, S. 258 f.). Der unterstützten Person gereicht es nach der Rechtsprechung zum Verschulden, wenn sie sich den Suchbemühungen entzieht oder zumutbare Wohnungsangebote aus nicht schützenswerten Gründen ablehnt (WBE.2014.351 vom 4. März 2015, Erw. II/3.2; WBE.2012.138 vom 20. September 2012, Erw. II/5.3).