4.2. Von den hilfesuchenden Personen, welche mit überhöhten Mietkosten belastet sind, kann nicht verlangt werden, dass sie ihre Wohnung "ins Blaue" kündigen. Die Auflagen und Weisungen verpflichten sie vielmehr, vorab eine neue Wohnung im Rahmen der sozialhilferechtlichen Kriterien zu suchen. Ein Umzug und die Kündigung der bisherigen Wohnung sind in der Regel erst geboten, wenn eine angemessene Ersatzwohnung gefunden wurde.