4. 4.1. Die Sozialkommission C. hat in Ziffer 5 des Protokolls vom 26. Oktober 2020 verfügt, dass der überhöhte Mietzins grundsätzlich längstens bis 31. Januar 2021 übernommen werde. Die Beschwerdestelle SPG hat Ziffer 5 in ihrem Entscheid vom 14. Februar 2022 von Amtes wegen dahingehend geändert, dass der überhöhte Mietzins grundsätzlich längstens bis 31. März 2022 übernommen werde.