Grundsätzlich lassen sich persönliche Beziehungen auch in einer preisgünstigen Wohnung in der Gemeinde oder deren Umgebung aufrechterhalten. Dass gesundheitliche Beschwerden einem Wohnungswechsel entgegenstehen, wird ebenfalls nicht geltend gemacht. Damit erweist sich die Weisung zur Wohnungssuche als zumutbar und ist nicht zu beanstanden.