Solange die Beschwerdeführer nicht von der Sozialhilfe abgelöst sind, beansprucht die betreffende Weisung Geltung. Im Hinblick auf einen Vorbezug der AHV-Rente ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vier Jahre jünger ist als der Beschwerdeführer und die Bedingungen einer vorzeitigen Pensionierung unbekannt sind. Eine besondere Verwurzelung im Umfeld, deren Wegfall eine Gefährdung der sozialen Integration bewirken könnte, wird nicht substantiiert geltend gemacht. Grundsätzlich lassen sich persönliche Beziehungen auch in einer preisgünstigen Wohnung in der Gemeinde oder deren Umgebung aufrechterhalten.