Angesichts des stark überhöhten Mietzinses und weil die Beschwerdeführer bereits mit Beschluss vom 31. August 2015 zur Reduktion der Wohnkosten verpflichtet wurden, kann dem Umstand, dass sie seit Jahrzehnten in der Wohnung leben und eine „emotionale Bindung“ geltend machen, kein Gewicht zukommen. Gleich verhält es sich mit der befürchteten Einbusse an Wohnqualität: Ein entsprechender Verlust ist unabhängig von einem guten Preis-/Leistungsverhältnis hinzunehmen. Was das Alter der Beschwerdeführer anbelangt, steht dieses einem Wohnungswechsel nicht entgegen. Solange die Beschwerdeführer nicht von der Sozialhilfe abgelöst sind, beansprucht die betreffende Weisung Geltung.