Es wird von Personen, die Sozialhilfe beziehen, nicht erwartet, dass sie zwingend die günstigste zumutbare Wohnung bewohnen. Vielmehr hat der Mietzins den örtlichen Verhältnissen zu entsprechen. Diese kommunale Obergrenze wird von den Sozialhilfeorganen durch Mietzinsrichtlinien festgelegt (§ 15b Abs. 1 SPV; vgl. CLAUDIA HÄNZI, a.a.O., S. 181). Gemäss den örtlichen Mietzinsrichtlinien beträgt der maximal anrechenbare Mietzins für eine 2 – 2.5-Zimmer-Wohnung Fr. 1'150.00 (inkl. Nebenkosten) pro Monat (Protokoll der Sozialkommission C. vom 27. Januar 2020 [Vorakten Gemeinde, S. 16]).