Ein Umzug stelle in den meisten Fällen eine Belastung dar, sei jedoch umsetzbar. Das Bedürfnis, die elterliche Wohnung behalten zu wollen, sei zwar nachvollziehbar, jedoch auch für andere Personen in bescheidenen Verhältnissen oftmals nicht umzusetzen. Der Beschwerdeführer befinde sich nicht im hohen Alter, in welchem -8-