3.2. Die Sozialen Dienste C. führen in der Beschwerdeantwort vom 4. April 2022 aus, im Entscheid vom 26. Juni 2017 sei "vorläufig bis zur Revision im Juni 2018" von einer Weisung zur Anpassung der Wohnkosten abgesehen worden, damit sich der Beschwerdeführer habe auf die Arbeitsintegration fokussieren können. Damals sei ein intensives Arbeitscoaching für den Beschwerdeführer organisiert worden. Entsprechend dem angefochtenen Beschluss habe er lediglich fünf Bewerbungsbemühungen pro Monat einzureichen. Der Aufwand und die psychische Beanspruchung seien geringer als noch im Juni 2017. Ein Umzug stelle in den meisten Fällen eine Belastung dar, sei jedoch umsetzbar.