Schliesslich habe die Sozialkommission mit Beschluss vom Juni 2017 explizit darauf verzichtet, von den Beschwerdeführern eine Reduktion der Wohnkosten zu verlangen. Im Gegenzug habe die Gemeinde dem Beschwerdeführer einen Jobcoach zur Verfügung gestellt und habe sich der Beschwerdeführer in der Folge aktiv um die Arbeitsintegration bemüht. Darüber hinaus zeige das Protokoll der Sozialkommission vom 27. Januar 2020, dass die Richtwerte in den Mietzinsrichtlinien der Gemeinde C. derart knapp bemessen seien, dass sie kaum eingehalten werden könnten.