3. 3.1. Die Beschwerdeführer beanstanden die Weisung zur Wohnungssuche mit Kürzungsandrohung. Der Beschwerdeführer lebe seit 1975 praktisch ununterbrochen in dieser Wohnung. Es bestehe daher eine starke emotionale Bindung. Infolge des Kriegs in der Ukraine habe sich die emotionale Bindung zur Wohnung noch weiter verstärkt, da er selber während des Prager Frühlings aus der damaligen Tschechoslowakei habe flüchten müssen. Ein Umzug würde die psychische Verfassung des Beschwerdeführers beeinträchtigen. Schliesslich habe die Sozialkommission mit Beschluss vom Juni 2017 explizit darauf verzichtet, von den Beschwerdeführern eine Reduktion der Wohnkosten zu verlangen.