2.3. Ob die Beschwerdestelle SPG im Punkt der Wohnkosten zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, kann vorliegend offenbleiben. Denn wie sich nachfolgend (vgl. Erw. 3.5) zeigen wird, hätte diesbezüglich die Beschwerde ohnehin abgewiesen werden müssen. Im Übrigen verzichten die Beschwerdeführer explizit auf eine Rückweisung (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 5).