Bezug von Ergänzungsleistungen möglich. Die massgeblichen Umstände hätten sich insoweit verändert. Nachdem das Urteil des Verwaltungsgerichts in Rechtskraft erwachsen sei, habe die Sozialbehörde mit Beschluss vom Juni 2017 sodann ausdrücklich darauf verzichtet, von den Beschwerdeführern die Reduktion der Wohnkosten einzuverlangen.