2.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz hätte in Bezug auf die Wohnkosten auf die Beschwerde eintreten müssen. Aus den Verfahrensakten ergebe sich nicht, welcher Sachverhalt im Verfahren WBE.2016.97 zu beurteilen war. Seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts seien sechs Jahre vergangen. In dieser Zeit sei die Bindung der Beschwerdeführer zur Wohnung noch intensiver geworden. In wenigen Jahren sei für den Beschwerdeführer ein vorzeitiger Bezug der AHV-Altersrente und der -7-