2. 2.1. Die Beschwerdestelle SPG trat im angefochtenen Entscheid vom 14. Februar 2022 teilweise nicht auf die Beschwerde ein. Zur Begründung führte sie aus, hinsichtlich der Anordnungen betreffend Wohnkosten liege eine "abgeurteilte Sache" vor. Die Beschwerdestelle SPG habe bereits mit Entscheid vom 27. Januar 2016 eine Auflage/Weisung zur Suche einer kostengünstigen Wohnung geschützt. Das Verwaltungsgericht habe mit Urteil vom 8. Juni 2016 (WBE.2016.97) den Entscheid in diesem Punkt bestätigt. Ein veränderter Sachverhalt sei weder aus den Akten ersichtlich, noch werde ein solcher durch die Beschwerdeführer geltend gemacht. Auf die Beschwerde wurde insoweit nicht eingetreten.