f VRPG) und stellt dieser die Verfügungen und Entscheide zu. Überlässt sie die Eingabe von Rechtsschriften den Sozialen Dienstes, entstehen den Beschwerdeführern daraus keine Nachteile. Abgesehen davon gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz (§ 17 Abs. 1 VRPG). Danach ermitteln die Behörden den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an. Im Gegensatz zum Zivilprozess besteht daher keine Möglichkeit, eine Eingabe "aus dem Recht zu weisen". Diesem Antrag kann daher nicht entsprochen werden.