1.2. Nach § 44 Abs. 1 SPG ist der Gemeinderat selbst oder eine von ihm eingesetzte Sozialkommission die Sozialbehörde der Gemeinde. Diese trifft die nach dem Sozialhilfe- und Präventionsgesetz erforderlichen Verfügungen und Entscheide. Dies schliesst nicht aus, dass die Sozialen Dienste im Einverständnis mit der Sozialbehörde im Beschwerdeverfahren die Beschwerdeantwort erstatten. Jene stehen in direktem Kontakt mit den unterstützten Personen und verfügen über detaillierte Kenntnisse des jeweiligen Falls. Das Verwaltungsgericht behandelt die Sozialkommission als Verfahrenspartei (vgl. § 13 Abs. 2 lit. f VRPG) und stellt dieser die Verfügungen und Entscheide zu.