4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführer machen in der Eingabe vom 20. April 2022 geltend, die Beschwerdeantwort vom 4. April 2022 sei aus dem Recht zu weisen, da diese nicht von der Sozialkommission C., sondern von den Sozialen -6-