Die Vorinstanz hat bestätigt, dass die Wohnkosten der Beschwerdeführer nur im Umfang der örtlichen Mietzinsrichtlinien zu übernehmen sind. Weiter werden die Beschwerdeführer zu Stellensuchbemühungen und zur Annahme jeder zumutbaren Arbeitsstelle verpflichtet. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer zur Exmatrikulation seines Motorfahrzeugs angehalten. Dadurch sind die Beschwerdeführer beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.