2. Die Beschwerdestelle SPG verzichtete am 21. März 2022 auf eine Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. 3. Die Sozialen Dienste C. beantragten mit Eingabe vom 4. April 2022 die Abweisung der Beschwerde. 4. Am 19. April 2022 reichten A. und B. eine eigene (d.h. nicht vom Rechtsvertreter verfasste) Stellungnahme ein.