1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des kantonalen Sozialdienstes vom 14. Februar 2022 aufzuheben. Gleichzeitig seien die Ziffern 2, 3, 4, 5, 8 und 9 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin (Sozialkommission C.) vom 26. Oktober 2020 aufzuheben. -4- 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 3. Den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und es sei ihnen in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.