3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 131.00, gesamthaft Fr. 1'131.00, werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. C. 1. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. März 2022 liessen A. und B. folgende Anträge stellen: