8. A. wird mittels Auflagen und Weisungen verpflichtet, so schnell als möglich, spätestens aber bis zum 30. November 2020 sein Fahrzeug zu verkaufen oder die Nummernschilder beim Strassenverkehrsamt zu hinterlegen. Der Nachweis dazu ist den Sozialen Diensten C. unaufgefordert einzureichen. 9. Bei Nichteinhaltung der Weisung Ziffer 8 werden die Betriebskosten des Fahrzeuges ab Dezember 2020 in der Höhe von Fr. 165.15 in Abzug gebracht. -3-