6. A. und B. werden mittels Auflagen und Weisungen verpflichtet, sich aktiv um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen. Die Bemühungen sind schriftlich zu dokumentieren und dem zuständigen Sozialarbeiter jeweils zum 5. des Monats unaufgefordert einzureichen. Verlangt werden im Minimum je 5 Bemühungen pro Monat. 7. A. und B. werden mittels Auflagen und Weisungen verpflichtet, jede zumutbare Arbeitsstelle anzutreten.