4. Mit der Wohnungssuche ist sofort zu beginnen und darüber ist mindestens monatlich gegenüber dem zuständigen Sozialarbeiter schriftlich Bericht zu erstatten (für welche Wohnung hat man sich wann wie beworben). 5. Wird die Auflage und Weisung Ziffer 3 nicht befolgt und können dafür keine triftigen Gründe vorgebracht werden, werden die Wohnkosten ab 1. Februar 2021 nur noch im Umfang des Richtwerts der Gemeinde C. übernommen.