1. Von der Revision des Sozialhilfeanspruchs wird Kenntnis genommen. 2. A. und B. werden längstens bis zur Revision der Sozialhilfe im Oktober 2021 weiterhin mit Fr. 2'487.40 gemäss Budget unterstützt. Dazu kommen allfällige Krankheitskosten nach Vorliegen der Rechnung. 3. A. und B. werden mittels Auflagen und Weisungen angewiesen, ihre Wohnkosten innert längstens 3 Monaten ab Zustellung des Protokolls der Sozialkommission an den Richtwert der Gemeinde C. von maximal Fr. 1'150.00 (inkl. Nebenkosten) anzupassen.