2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 296.00 gesamthaft Fr. 2'296.00 sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Generalsekretariat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten