Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und -vertre- tung erst mit dem Endentscheid ist vorliegend unproblematisch. Das Gesuch wurde zusammen mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Die Beschwerdeantwort wurde zur Kenntnisnahme zugestellt; die nachfolgend eingereichte Replik beschränkte sich in der Sache auf knapp zwei Seiten. Wesentliche Kosten sind mithin nach Einreichung des Gesuchs nicht mehr entstanden. - 23 - 2.3. Somit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung abzuweisen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.